Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Gartengestaltung Wernerus
(Inhaber Herr Domenic Wernerus, Elsenborn 76a, 52072 Aachen)

 

§ 1 Anwendungsbereich/

      Geltungsbereich und

      Vertragsschluss

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen Gartengestaltung Wernerus und dem Kunden und sind Grundlage aller vertraglichen Vereinbarungen, Lieferungen, Leistungen und Angebote. Sie gelten ausschließlich und spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Gartengestaltung Wernerus nur an, wenn Gartengestaltung Wernerus ausdrücklich schriftlich der Geltung dieser Bedingung des Kunden zustimmt.

b) Die vom Kunden abgegebenen Angebote und Bestellungen sind bindend, dies bedeutet u. a., dass mit der Bestellung von Waren und/oder Leistungen der Kunde verbindlich erklärt, diese erwerben zu wollen. Sämtliche Angebote durch Gartengestaltung Wernerus sind zunächst freibleibend. Gartengestaltung Wernerus ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei Gartengestaltung Wernerus anzunehmen. Gartengestaltung Wernerus hält sich an eigene abgegebene Angebote hinsichtlich der dort angegebenen Stundenvergütung zwei Wochen gebunden. Materialpreise, Rohstoffe wie Naturprodukte, Pflanzen etc. unterliegen teilweise extremen Schwankungen, auf deren Entwicklung Gartengestaltung Wernerus keinen Einfluss ausüben kann, so dass eine zeitliche Bindung ausscheiden muss und unter Umständen diese Kostenpositionen variieren können und angepasst werden müssen. Aufträge und Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn Gartengestaltung Wernerus diese schriftlich bestätigt. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Gartengestaltung Wernerus durch die Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informiert Gartengestaltung Wernerus den Kunden umgehend.

§ 2 Leistungs-/Lieferfristen und Abnahme

a) Durch Gartengestaltung Wernerus genannte Leistungs- und/oder Lieferfristen und -termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus sowie den rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Waren, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt seitens Gartengestaltung Wernerus vorbehalten. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen durch Gartengestaltung Wernerus steht des Weiteren unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma Gartengestaltung Wernerus durch etwaige Zulieferanten. Dem Kunden ist bekannt, dass Arbeiten und Leistungen im Bereich Gartenpflege und Gartenbau von der Witterung abhängig sind. Daher können sich Ausführungs- und Liefertermine wegen des Wetters verschieben. Der Kunde verzichtet wegen witterungsbedingter Terminverschiebungen und eventueller hieraus entstandener Schäden auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt bei Gartengestaltung Wernerus oder deren Lieferanten, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, etc., oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, Unwetter, etc. oder eintretende Betriebsstörungen zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Leistung unmöglich, so wird Gartengestaltung Wernerus von der Leistungs- und/oder Lieferpflicht frei, der Kunde kann in diesen Fällen Schadensersatz nicht geltend machen. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung zum erheblichen Nachteil des Kunden ist. Gerät Gartengestaltung Wernerus mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzten, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- und/oder Lieferfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- und/oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Gartengestaltung Wernerus zurückzuführen ist. Die Ausführungen der Arbeiten und der Leistungen von Gartengestaltung Wernerus richten sich nach dem zugrunde liegenden Vertrag und erfolgen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Gartengestaltung Wernerus berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

b) Die Fertigstellung der Leistung, auch von vereinbarten Teilleistungen nach dem zugrunde liegenden Auftrag, wird dem Auftraggeber umgehend durch Gartengestaltung Wernerus mitgeteilt bzw. angezeigt. Wünscht der Kunde eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese nach Möglichkeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen, gemeinsam mit Gartengestaltung Wernerus durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach der Mitteilung bzw. Anzeige über die Fertigstellung der Leistung. Dies gilt auch für Teilabnahmen (z.B. bautechnische Leistungen, Pflanzarbeiten, eventuell vereinbarte Fertigstellungspflege, etc.), die auf Verlangen von Gartengestaltung Wernerus durch den Kunden zusammen mit Gartengestaltung Wernerus vorzunehmen sind. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

c) Etwaige Vorbehalte wegen eventueller Mängel hat der Kunde sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme bzw. der Teilabnahme schriftlich geltend zu machen, da ansonsten eine Geltendmachung ausgeschlossen ist. Mit der Abnahme geht die Gefahr des Untergangs und/oder für Beschädigungen, insbesondere durch unabwendbare Umstände oder höhere Gewalt, auf den Auftraggeber über.

§ 3 Zahlungen, Preise, Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

a) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist gelten die im Auftrag vereinbarten Preise in der jeweils gültigen Höhe. Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Leistungen binnen einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung die Rechnungssumme ohne Abzug auf das in der Rechnung genannte Konto zu zahlen. Entscheidend ist der Tag des Geldeingangs. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Gartengestaltung Wernerus ist in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Näheres wie Abzug von Skonto, etc. ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

b) Gartengestaltung Wernerus behält sich das Recht vor, jederzeit Abschlagszahlungen nach Baufortschritten bzw. dem Stand der Arbeiten zu verlangen. Diese sind binnen einer Frist von 10 Werktagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug auf das in der Abschlagsrechnung genannte Konto zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug und Gartengestaltung Wernerus behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis diese Abschlagszahlung bzw. Teilzahlung beglichen worden ist. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die erfolglos verstreicht, ist Gartengestaltung Wernerus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

c) Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie Leistungsbeschreibungen, Pläne, Entwürfe, etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Gartengestaltung Wernerus vervielfältigen oder weitergeben.

d) Gartengestaltung Wernerus behält das Eigentum an sämtlichen gelieferten Sachen, z.B. Baustoffe, Bauteile, Pflanzen, etc. bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag vor, erst dann erlischt der Eigentumsvorbehalt. Dieser Eigentumsvorbehalt berechtigt Gartengestaltung Wernerus auch dazu, bei Zahlungsverzug des Kunden nach vorheriger Ankündigung von Gartengestaltung Wernerus gelieferte Sachen sowie dort noch vorhandene Gerätschaften von Gartengestaltung Wernerus beim Kunden wieder abzuholen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall zur vollumfänglichen Kooperation, insbesondere was den Zutritt zu den Grundstücken, auf denen sich von Gartengestaltung Wernerus gelieferte Sachen befinden, betrifft. Der Kunde hat Gartengestaltung Wernerus unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gelieferte Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind und gegenüber Dritten unverzüglich auf das Eigentum der Gartengestaltung Wernerus hinzuweisen. Kosten von eventuell erforderlich werdender Rechtsverfolgung durch Gartengestaltung Wernerus hat der Kunde zu erstatten. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die gelieferten Sachen zu verfügen oder diese weiter zu veräußern bis zur vollständigen Zahlung der sämtlicher Forderungen an Gartengestaltung Wernerus.

e) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Kunden ist nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung oder Verpfändung jeglicher Forderungen oder Ansprüche oder Rechte gegen Gartengestaltung Wernerus an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Abtretung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Das Abtretungsverbot betrifft auch etwaige Schadens- und/oder Gewährleistungsansprüche; diese stehen lediglich dem Kunden als Vertragspartner von Gartengestaltung Wernerus zu.

§ 4 Gewährleistung, Haftung, Verjährung, Sonstiges

a) Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Kunden setzt voraus, dass der Kunde empfangene Ware bzw. angenommene Leistungen unverzüglich nach Erhalt bzw. Erbringung auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften untersucht hat. Offensichtliche Mängel als auch Schäden sind vom Kunden unverzüglich schriftlich gegenüber Gartengestaltung Wernerus anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Abnahme. Gewährleistungsrechte bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung. Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis unberechtigt, ist Gartengestaltung Wernerus berechtigt, die aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Der Kunde ist bei festgestellten und zwischen den Parteien unstreitigen Mängeln berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Gartengestaltung Wernerus ist jedoch berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung der Vergütung bzw. jeweiligen Preises (Minderung) oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat Gartengestaltung Wernerus die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde Minderung nach den gesetzlichen Vorgaben verlangen. Ansonsten werden weitergehende Ansprüche auf Minderung oder auch Schadensersatz wegen etwaiger Mängel im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

b) Gartengestaltung Wernerus haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die bestehende Haftpflichtversicherung Ersatz leistet. Bei fahrlässig verursachten sonstigen Sach- und Vermögensschäden haftet Gartengestaltung Wernerus und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.

c) Die Verjährung der Gewährleistungansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB, d.h. i.d.R. in 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Bei Lieferung gebrauchter Sachen beträgt die Verjährung 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Bei Bauwerken und/oder der Lieferung von Baumaterialien – sofern diese eingebaut werden – beträgt die Verjährung 5 Jahre ab Gefahrübergang/Abnahme, für gebrauchte Baumaterialien 1 Jahr ab Gefahrübergang/Abnahme.

d) Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Kunden geliefert werden, und für Setzungsschäden, die aus (Erd-)Arbeiten anderer Auftragsnehmer stammen, wird von Gartengestaltung Wernerus keine Gewährleistung übernommen. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über einen vertraglich gesondert zu vereinbarenden Zeitraum übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache, etc.). Fälle höherer Gewalt als auch Witterungseinflüsse wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall, etc. sind von der Garantie ausgenommen, obgleich Gartengestaltung Wernerus versuchen wird, solche Ereignisse zu beobachten, um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können.

§ 5 Pflichten des Kunden

Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen und sonstige Leitungen genau wahrzunehmen und genauestens mitzuteilen. Sollte dies nicht geschehen, kann Gartengestaltung Wernerus für eventuelle herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen. Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o.ä. werden vom Kunden rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und der gleichen, zu denen Gartengestaltung Wernerus beauftragt wird, werden gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Hat Gartengestaltung Wernerus Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe, Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat Gartengestaltung Wernerus diese dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. Sollte der Kunde die Bedenken nicht teilen, lehnt Gartengestaltung Wernerus sämtliche Gewährleistungs- bzw. Mängelansprüche ab. Der Kunde hat Gartengestaltung Wernerus die erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen, die von Gartengestaltung Wernerus in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden können. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.

§ 6 Schlussbestimmungen

Mündliche Vereinbarungen werden nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages einschließlich dieser Klausel bedarf der Schriftform. Sollte eine Regelung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder durch Rechtsprechung oder durch gesetzliche Regelungen unwirksam werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen zur Folge; der Auftrag/Vertrag bleibt im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am ehesten entspricht. Erfüllungsort als auch Gerichtsstand ist jeweils Aachen. Es gilt deutsches Recht.